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Vollmacht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.

    1. Erteilung: Erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber dem Geschäftspartner. Die V. ist einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft; daher ist Zugang, nicht aber Annahme erforderlich. Die V. bedarf i.d.R. keiner Form (§ 167 BGB); bei Grundstücksgeschäften ist jedoch Nachweis der Bevollmächtigung in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich.

    2. Erlöschen: Die V. erlischt durch Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (z.B. des Dienstvertrages), durch Widerruf und Tod des Bevollmächtigten. Ob der Tod des Vollmachtgebers die V. beendet, hängt von dem Inhalt der V., beim Fehlen besonderer Bestimmungen von den Umständen ab; im Zweifel bleibt sie über den Tod des V.-Gebers hinaus wirksam. Widerruflichkeit der V. kann durch Vereinbarung zwischen V.-Geber und Bevollmächtigtem ausgeschlossen werden. Ist die V. durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber so lange in Kraft, bis ihm das Erlöschen vom V.-Geber angezeigt wird (§ 170 BGB). Bei V.-Erteilung durch öffentliche Bekanntmachung bedarf Widerruf derselben Form (§ 171 BGB). Ist dem Bevollmächtigten eine besondere Urkunde ausgehändigt, so bleibt die V. gegenüber gutgläubigen Dritten so lange bestehen, bis die Urkunde zurückgegeben oder für kraftlos erklärt worden ist (§ 172 BGB).

    Kraftloserklärung erfolgt auf Antrag durch das Amtsgericht durch öffentliche Bekanntmachung.

    Besondere Arten der V.: Handlungsvollmacht, Prokura.

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