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Vollstreckung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Förmliche Art einer Erzwingung, besonders bei einer richterlichen Anordnung.
1. Strafvollstreckung: Zwangsweise Durchsetzung eines rechtskräftig erkannten Strafausspruchs. Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft. Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden ist in §§ 89 ff. OWiG besonders geregelt.
2. Vollstreckung von zivilrechtlichen Vollstreckungstiteln erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
3. Im Verwaltungszwangsverfahren werden öffentliche Forderungen eingezogen.
Vgl. auch Beitreibung.
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