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Vormerkung
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1. Begriff: Vorläufige Eintragung im Grundbuch zur Sicherung einer künftigen Eintragung eines Rechtes (§§ 883-888 BGB). Voraussetzungen sind a) materiell: Ein Anspruch auf Änderung der Rechtslage eines Grundstücks, z.B. aufgrund eines Kaufvertrags (Auflassungsvormerkung, Bestellung einer Hypothek, Löschung eines Rechts (Löschungsvormerkung); b) formell: Eintragungsbewilligung des Betroffenen (meist des Grundstückseigentümers) oder einstweilige Verfügung.
2. Rechtsfolgen: a) Unwirksamkeit nachträglicher Verfügungen, soweit sie den gesicherten Anspruch beeinträchtigen (§ 883 I 2 BGB).
b) Der Rang des einzutragenden Rechts bestimmt sich nach dem Rang der Vormerkung (§ 883 III BGB).
c) Befriedigung aus der Insolvenzmasse, Insolvenzfestigkeit (§ 106 InsO).
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