Zitierfähige Version
- Revision von Werkdienstwohnung vom 19.02.2018 - 17:05
- Revision von Werkdienstwohnung vom 01.02.2018 - 12:38
- Revision von Werkdienstwohnung vom 28.08.2017 - 10:54
- Revision von Werkdienstwohnung vom 28.02.2013 - 14:30
- Revision von Werkdienstwohnung vom 06.04.2010 - 10:11
- Revision von Werkdienstwohnung vom 25.09.2009 - 10:50
- Revision von Werkdienstwohnung vom 27.08.2009 - 08:26
- Revision von Werkdienstwohnung vom 17.07.2009 - 12:12
- Revision von Werkdienstwohnung vom 16.05.2008 - 11:25
Werkdienstwohnung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Wohnung, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Arbeitsverhältnisses) häufig ohne gesonderten Mietvertrag überlassen ist (z.B. Hausmeister). Die gesetzliche Regelung findet sich in § 576 b BGB. Die Beendigung von Werkdienstvertrag und Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) erfolgt einheitlich. Für die Beendigung des Mietverhältnisses gelten aber die mietvertraglichen Vorschriften, wenn der Arbeitnehmer - wie meistens - mit seiner Familie dort wohnt oder die Wohnung selbst ausgestattet hat (§ 576b BGB). In solchen Fällen kann auch im Rahmen des Dienstverhältnisses ein Mietvertrag geschlossen werden, der allerdings die Verknüpfung (Einheit) mit dem Dienstvertag klar regeln muss.
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei Werkdienstwohnung, wohl aber bei Werkmietwohnung.
Bei Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte zuständig.
Anders: Werkmietwohnung.
Steuerliche Behandlung: Werkwohnung.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon