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Werkdienstwohnung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Wohnung, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Arbeitsverhältnisses) ohne gesonderten Mietvertrag und ohne gesonderten Mietzins überlassen ist (z.B. Hausmeister). Die gesetzliche Regelung findet sich in § 576 b BGB. Die Beendigung von Werkdienstvertrag und Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) erfolgt einheitlich. Für die Beendigung des Mietverhältnisses gelten aber die mietvertraglichen Vorschriften, wenn der Arbeitnehmer - wie meistens - mit seiner Familie dort wohnt oder die Wohnung selbst ausgestattet hat (§ 576 b BGB). In solchen Fällen kann auch im Rahmen des Dienstverhältnisses ein Mietvertrag geschlossen werden, der allerdings die Verknüpfung (Einheit) mit dem Dienstvertag klar regeln muss.
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei Werkdienstwohnung, wohl aber bei Werkmietwohnung.
Bei Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte zuständig.
Anders: Werkmietwohnung.
Steuerliche Behandlung: Werkwohnung.
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