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Wettbewerbsvereinbarungen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Abreden unter Wettbewerbern zur Festlegung der Grenzen des Wettbewerbs. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig, soweit die Vereinbarung nicht gegen die guten Sitten oder die Vorschriften des Kartellrechts in Deutschland (hier: § 1 GWB) oder gegen Europäisches Kartellrecht (hier: Art. 101 I AEUV) verstößt.
2. Vereinbarungen des Unternehmens mit Handlungsgehilfen und entsprechende Vereinbarungen mit Handelsvertretern, Gesellschaften etc.
Vgl. auch Wettbewerbsklausel, Wettbewerbsverbot.
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