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Wohnungseigentum

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Durch Sondereigentum (Sonderart des Eigentums) an der Wohnung beschränktes Miteigentum an einem Grundstück (an anderen Gebäudeteilen, wie Läden und Werkstätte: Teileigentum).

    2. Gesetzliche Grundlage: Wohnungseigentumsgesetz vom 15.3.1951 (BGBl I 175) m.spät.Änd.

    3. Begründung, Übertragung und Aufhebung des W. durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch; der schuldrechtliche Vertrag bedarf öffentlicher Beurkundung. Die Übertragung des W. ist nur zusammen mit dem Miteigentumsanteil möglich und kann von einer nur aus wichtigem Grund zu versagenden Zustimmung Dritter (z.B. anderer Wohnungseigentümer) abhängig gemacht werden.

    4. Inhalt: Der Wohnungseigentümer darf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile i.Allg. nach Belieben nutzen (z.B. vermieten), muss sie instandhalten und ist zum Mitgebrauch der gemeinschaftlichen Einrichtungen (z.B. Speicher) berechtigt.

    5. Regelung des Innenverhältnisses der Wohnungseigentümer untereinander ähnlich wie bei der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft ist aber i.d.R. unauflösbar. Wenn den anderen Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft wegen schwerer Verletzung der einem der Wohnungseigentümer obliegenden Pflichten nicht mehr zugemutet werden kann, dürfen sie die Veräußerung des betreffenden W. verlangen und durch Klage erzwingen.

    Über die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen entscheidet die Wohnungseigentümerversammlung. Die gemeinsamen Kosten bzw. Überschüsse sind anteilig zu verteilen.

    6. Verwaltung durch einen mit Mehrheitsbeschluss zu bestellenden Verwalter, der kraft Gesetzes die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen hat und bes. zu allen üblichen mit dem gemeinschaftlichen Eigentum zusammenhängenden Verwaltungshandlungen berechtigt und verpflichtet ist. Daneben können die Wohnungseigentümer die Bestellung eines Verwaltungsbeirats zur Unterstützung und Überwachung des Verwalters beschließen.

    Vgl. auch Dauerwohnrecht.

    7. Steuerliche Behandlung: W. gilt für Substanzsteuern (Grundsteuer) als selbstständiger Steuergegenstand, da für W. auch nach dem Bewertungsgesetz wie für selbstständige Grundstücke Einheitswerte (Grundsteuer) bzw. Bedarfswerte (Erbschaftsteuer) festzustellen sind.

    Vgl. auch Grundstücksbewertung.

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