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Zinsfuß

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Allgemein:

    1. Begriff: Der in Hundertteilen ausgedrückte Preis für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital. Häufig synonym mit Zinssatz gebraucht; für finanzmathematische Zwecke zu unterscheiden.

    2. Arten: a) Nominal-Zinsfuß: Dieser entspricht der Höhe der reinen zu leistenden Zinszahlungen.

    b) Effektivverzinsung: Diese beinhaltet sämtliche Kosten eines Darlehens; sie weicht vom Nominal-Zinsfuß ab, wenn ein Disagio auf den Darlehensbetrag vereinbart ist. Die Effektivverzinsung entspricht dem internen Zinsfuß der Kreditzahlungsreihe. Über das Disagio kann die Effektivverzinsung beliebig fein eingestellt werden.

    3. Die Höhe des Zinsfußes hängt ab von der Dauer der Kapitalüberlassung und von gewährten Sicherheiten durch den Darlehensnehmer.

    4. Rechtliche Besonderheiten: a) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers kann grundsätzlich nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 489 BGB).

    b) Ist nichts über die Höhe des Zinsfußes vereinbart, so beträgt dieser 4 Prozent, unter Kaufleuten für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften 5 Prozent (§ 246 BGB, § 352 HGB). Die beim Rückgriff aus Wechseln oder Schecks zu zahlenden Zinsen liegen 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, betragen aber mindestens 6 Prozent (Art. 48 I WG).

    II. Kostenrechnung:

    Kalkulatorische Zinsen werden in der Kostenrechnung als Opportunitätskosten auf der Basis des betriebsnotwendigen Kapitals ermittelt.

    III. Investitionsrechnung:

    Der Kalkulationszinsfuß wird in der Investitionsrechnung zum Diskontieren von Einzahlungsüberschüssen zur Ermittlung des Kapitalwertes verwendet. Er entspricht der erwarteten Rendite der besten möglichen Alternativanlage am Kapitalmarkt.

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