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Zollabkommen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Bilaterale oder multilaterale Zollabkommen: zwei- oder mehrseitige zwischenstaatliche Abkommen regelmäßig zum Zwecke der Senkung der Zölle.
2. Internationale Zollabkommen: Abkommen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zollförmlichkeiten auf weltweiter Ebene. Hierzu gehören: (1) das im Rahmen des Völkerbundes zustande gekommene Internationale Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3.11.1923, dessen Bestimmungen über die Zollbehandlung von Warenmustern, Ursprungszeugnissen und Gewerbelegitimationskarten für Handelsreisende noch immer eine praktische Bedeutung haben;
(2) das Allgemeine Zoll- und Handels-Abkommen (GATT) vom 30.10.1947 und das im GATT ausgearbeitete „Internationale Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial“ vom 7.11.1952, das heute von der World Trade Organization (WTO) verwaltet wird sowie die von der UN bzw. UNESCO ausgearbeiteten Abkommen über Zollerleichterungen im Touristenverkehr, über die vorübergehende Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (verwaltet von der IRU), über Behälter und die Zollbehandlung von Paletten u.a.;
(3) Weitere Abkommen beziehen sich auf die Einreihung von Waren in den Zolltarif nach dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung von Waren (HS), die vorübergehende zollfreie Einfuhr von Berufsausrüstung, Ausstellungsgut und Messegut, Umschließungen, wissenschaftliches Gerät, Lehrmaterial und auf die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren mit der Revidierten Kyoto Konvention; auch Internationales Zollrecht; Umsetzung in der EU und in Deutschland durch Unionszollrecht und Nationales Zollrecht.
2. Internationale Zollabkommen: Abkommen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zollförmlichkeiten auf weltweiter Ebene. Hierzu gehören: (1) das im Rahmen des Völkerbundes zustande gekommene Internationale Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3.11.1923, dessen Bestimmungen über die Zollbehandlung von Warenmustern, Ursprungszeugnissen und Gewerbelegitimationskarten für Handelsreisende noch immer eine praktische Bedeutung haben;
(2) das Allgemeine Zoll- und Handels-Abkommen (GATT) vom 30.10.1947 und das im GATT ausgearbeitete „Internationale Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial“ vom 7.11.1952, das heute von der World Trade Organization (WTO) verwaltet wird sowie die von der UN bzw. UNESCO ausgearbeiteten Abkommen über Zollerleichterungen im Touristenverkehr, über die vorübergehende Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (verwaltet von der IRU), über Behälter und die Zollbehandlung von Paletten u.a.;
(3) Weitere Abkommen beziehen sich auf die Einreihung von Waren in den Zolltarif nach dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung von Waren (HS), die vorübergehende zollfreie Einfuhr von Berufsausrüstung, Ausstellungsgut und Messegut, Umschließungen, wissenschaftliches Gerät, Lehrmaterial und auf die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren mit der Revidierten Kyoto Konvention; auch Internationales Zollrecht; Umsetzung in der EU und in Deutschland durch Unionszollrecht und Nationales Zollrecht.
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