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Zolllagerverfahren
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Beim besonderen Verfahren der Zollagerung nach dem Unionszollrecht (Art. 240 Unionszollkodex, UZK) werden Nicht-Unionswaren zollrechtlich noch nicht zollrechtlich zum freien Verkehr überlassen, sondern abgabenfrei zunächst bis zum Erhalt eines anderen Zollverfahrens in einem Zolllager zwischengelagert. Durch diesen Vorgang bildet sich eine abgabenfreie Vorratshaltung, innerhalb des Zollgebiets der Union. Die Zollagerwaren können auch abgabenfrei wiederausgeführt werden (Wiederausfuhr). Vor Nutzung des Lagerverfahrens ist eine Bewilligung durch das örtlich zuständige Hauptzollamt erforderlich.
Vgl. Lagerbehandlung, Öffentliche Zolllager, Private Zolllager.
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