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Ausbeutung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Wirtschaftstheorie
1. Wirtschaftstheorie des Marxismus: Aus Arbeitswertlehre und Mehrwerttheorie wird abgeleitet, dass die Arbeiter nicht den vollen Gegenwert der von ihnen erstellten Güter als Lohn erhalten, sondern nur das ausbezahlt bekommen, was sie zur Deckung des eigenen „Reproduktionsaufwands” (Miete, Ernährung, Kleidung u.a.) benötigen. Die Differenz zwischen dem Wert der produzierten Güter und Lohn (Mehrwert) würde sich der Unternehmer aneignen, d.h. er beute die Arbeiter aus. In welchem Ausmaß dies geschehe, soll anhand der sog. Mehrwertrate messbar sein. Die Ausbeutung führe zur fortschreitenden Verelendung der Arbeiter.
Kritik: Die Ausbeutungslehre lässt allerdings die produktiven Leistungen der beiden anderen Faktoren (Kapitalgüter und Boden) unberücksichtigt, wie auch der Beitrag des dispositiven Faktors durch sie nicht erklärt wird.
2. Pigou spricht von Ausbeutung, wenn der Lohnsatz unter dem Wertgrenzprodukt der Arbeit liegt. Sind die Faktormärkte durch Konkurrenz gekennzeichnet, kann es keine Ausbeutung geben. Der Faktorpreis kann niedriger als das Wertgrenzprodukt sein, wenn es sich bei dem Faktormarkt um ein Nachfragemonopol oder ein bilaterales Monopol handelt.
3. Theorie der Unterentwicklung der Entwicklungsländer: Dependencia-Theorien.
Wettbewerbsrecht
Fallgruppe unlauteren Wettbewerbs (unlauterer Wettbewerb), die wettbewerblich eigenartigen Gegenständen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen unlautere Nachahmung gewährt und den Ruf einer Ware oder Leistung gegen Ausbeutung schützt.
1. Unlautere Nachahmung (§ 4 Nr. 9 a UWG): Leistungen, Produkte und Werbemittel, die nicht unter Sonderrechtsschutz stehen (gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte), dürfen nachgeahmt werden, es sei denn, ihnen kommt wettbewerbliche Eigenart zu und bes. wettbewerbliche Umstände lassen die Verwertung des fremden Leistungsergebnisses als wettbewerbswidrig erscheinen, z.B. eine vermeidbare betriebliche Herkunftstäuschung. Die wettbewerbliche Eigenart folgt nicht aus der schöpferischen (erfinderischen) Qualität des Originals im Sinn der gewerblichen Schutzrechte und des Urheberrechts, sondern aus der Eignung ihrer konkreten Gestaltung, im Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen oder Vorstellungen von ihrer Besonderheit (Wert-, Güte-, Luxus- oder Modevorstellungen) hervorzurufen. Eignung genügt für die wettbewerbliche Eigenart, für eine vermeidbare Herkunftstäuschung ist eine gewisse Bekanntheit des Produkts Voraussetzung. Alltäglichen Gestaltungen fehlt schon die Eignung. Nicht-technische Merkmale eröffnen eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten und wirken eher wettbewerblich eigenartig als technisch-funktionale Merkmale.
2. Bes. Fallgestaltungen: Identische Übernahme einer auf Fortsetzungsbedarf angelegten Ware ist wettbewerbswidrig, Nachbau und Vertrieb von Ersatzteil-, Instandsetzungs- und Zubehörbedarf grundsätzlich wettbewerbskonform, der detailgenaue Nachbau technischer Elemente z.T. notwendig, um Kompatibilität zwischen Original und Ersatzteil sicherzustellen.
3. Anlehnende Rufausbeutung, § 4 Nr. 9 b UWG: Der Schutz aus § 4 Nr. 9 UWG ist nicht auf die gegenständliche Nachahmung beschränkt, sondern erfasst auch Fälle, in denen fremde Produkte oder Leistungen zum Vorspann des Absatzes (gleichartiger oder ungleichartiger) Ware gemacht werden. Offene Anlehnung zur Empfehlung der eigenen Ware („Ersatz für ...”; „genauso gut wie ...”) ist regelmäßig wettbewerbswidrig und kann zugleich unlauterer Behinderungswettbewerb gemäß § 4 Nr. 10 UWG sein.
4. Rechtsschutz: Ansprüche wegen Ausbeutung stehen dem Hersteller der ausgebeuteten Leistung und seinem ausschließlich Vertriebsberechtigten zu, nicht dagegen Mitbewerbern, Verbänden oder Händlern, die nicht alleinvertriebsberechtigt oder sonst unmittelbar verletzt sind.
Strafrecht
1. Missbräuchliches Ausnutzten der Zwangslage oder Schwächesituation des Opfers zur Erlangung übermäßiger Vorteile.
2. Das Strafrecht kennt den Begriff der Ausbeutung in einer Reihe von Straftatbeständen: a) wenn jemand die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für die Vermietung von Wohnraum oder damit verbundene Nebenleistungen, für die Gewährung eines Kredits, für eine sonstige Leistung oder für die Vermittlung der vorgenannten Leistungen von diesem einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren lässt, der in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung steht, ist dies als Wucher strafbar (§ 291 StGB).
b) Der Begriff der Ausbeutung findet sich ferner in den Straftatbeständen der Zuhälterei (§§ 180a II Nr.2, 181a I Nr.1 StGB), des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB) und zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB).
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