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Auftrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Bürgerliches Recht:
Vertrag nach §§ 662–674 BGB, durch den sich eine Partei (der Beauftragte) verpflichtet, ein ihr von der anderen Partei (dem Auftraggeber) übertragenes Geschäft für diese unentgeltlich sorgfältig auszuführen.
1. Annahme: Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich erboten hat, muss, wenn er einen Auftrag nicht annimmt, Ablehnung unverzüglich dem Auftraggeber anzeigen (§ 663 BGB).
2. Pflichten: a) Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Auskünfte zu geben, über den Stand des Geschäfts zu geben und nach Beendigung des Auftrags Rechenschaft abzulegen (Rechenschaftslegung, § 666 BGB). Er hat dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (§ 667 BGB).
b) Der Auftraggeber muss dem Beauftragten die Aufwendungen, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrags gemacht hat und für erforderlich halten durfte, ersetzen (§ 670 BGB) bzw. auf Verlangen dem Beauftragten hierüber einen Vorschuss leisten (§ 669 BGB).
3. Beendigung: Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen werden. Der Beauftragte kann jederzeit kündigen (§ 671 BGB).
Vgl. auch Geschäftsbesorgungsvertrag, Bankauftrag.
4. Sonderfall: Der dem Handelsvertreter erteilte Auftrag ist kein Auftrag im Sinn des BGB, sondern Annahme eines Angebots, wenn der Handelsvertreter ein Abschlussvertreter, oder Angebot zum Vertragsschluss, wenn er Vermittlungsvertreter ist.
II. Organisation:
Organisatorisches Hilfsmittel der Betriebssteuerung: Die beauftragte Stelle wird zur Ausführung einer Leistung verpflichtet.
Bestimmte Funktionsstellen (Instanzen) haben dabei das Recht, Aufträge zu erteilen. Die Auftragserteilung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.
III. Wirtschaftsinformatik:
Job.
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