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Arbeitsrecht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Begriff:
Gesamtheit aller Rechtsregeln, die sich mit der unselbstständigen, abhängigen Arbeit befassen, d.h. der Arbeit, die von Personen geleistet wird, die in einem Betrieb eingegliedert fremdbestimmte Arbeit leisten und dabei an Weisungen hinsichtlich Art, Ausführung, Ort und Zeit der Arbeit gebunden sind.
Arbeitsrecht ist ein besonderer Teil der Rechtsordnung. Gegenüber Privatrecht und öffentlichem Recht eigenständig; enthält beides, aber überwiegend Privatrecht.
II. Gliederung:
1. Individuelles Arbeitsrecht: Rechtliche Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgeber und -nehmern.
2. Kollektives Arbeitsrecht: Rechtliche Regelung der Beziehungen zwischen den Zusammenschlüssen von Arbeitgebern und -nehmern, und zwar der Beziehungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden (Koalition) oder einzelnen Arbeitgebern sowie zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern, bes. das Zustandekommen von Gesamtvereinbarungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung).
Vgl. auch Schlichtung, Arbeitskampf.
III. Rechtsquellen
1. Allgemeines: Das Arbeitsrecht ist in viele Einzelgesetze (z.B. Betriebsverfassungs-, Kündigungsschutz-, Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz) und in Einzelbestimmungen allgemeiner Gesetze (z.B. §§ 611 ff., BGB, §§ 105 ff. GewO) zersplittert (Rechtszersplitterung). Ein zusammenfassendes Arbeitsgesetzbuch existiert nicht.
In weiten Bereichen, u.a. im Recht der Verbände und Arbeitskampfrecht, fehlt es an geschriebenen Rechtssätzen überhaupt.
Aus dem Fehlen einer Kodifikation folgt, dass die maßgebenden Grundsätze nicht im Gesetzesrecht ausgeformt sind; das Arbeitsrecht ist zu einem erheblichen Teil Richterrecht. Die Gerichte für Arbeitssachen (Arbeitsgerichtsbarkeit), v.a. das Bundesarbeitsgericht (BAG), sehen sich zur Schließung von Gesetzeslücken und zur Rechtsfortbildung veranlasst.
Arbeitsrecht ist überwiegend zwingendes Recht; abweichende Vereinbarungen sind möglich, wenn diese den Arbeitnehmer günstiger stellen (Günstigkeitsprinzip).
2. Rangfolge arbeitsrechtlicher Regelungen nach dem Rangprinzip:
(1) Gesetz;
(2) Tarifvertrag;
(3) Betriebsvereinbarung;
(4) Arbeitsvertrag;
(5) Direktionsrecht.
Im Arbeitsrecht gilt das Rangprinzip nur eingeschränkt; nach dem Günstigkeitsprinzip hat die nach dem Rangprinzip rangniedere Regelung vor der ranghöheren Vorrang, wenn diese einen für den Arbeitnehmer günstigeren Inhalt hat.
Es gelten außerdem das im gesamten Recht gültige Spezialitätsprinzip (gleichrangige, widersprechende Regelungen) und das Ordnungsprinzip.
IV. Arbeitsrecht auf EU-Ebene:
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