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Arbeitsplatzwechsel
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Arbeitsrecht
vom Arbeitnehmer herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber und Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses (Arbeitsverhältnis).
1. Recht zum Arbeitsplatzwechsel: Es ist durch Art. 12 I 1, II 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet.
Ausnahme für den Verteidigungsfall: Art. 12a VI GG). Zum Maß der Betriebsbindung bei Rückzahlungsklauseln vgl. Ausbildungskosten, Gratifikation.
2. Zum rechtmäßigen Arbeitsplatzwechsel ist erforderlich:
(1) ordnungsgemäße Kündigung des Arbeitsvertrags und
(2) Einhaltung der Kündigungsfrist. Findet der Arbeitnehmer ein bes. günstiges Stellenangebot, so ist er grundsätzlich nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt; dies gilt auch dann, wenn er in der Lage ist, seinem Arbeitgeber eine gleichwertige Arbeitskraft zu stellen. Andernfalls handelt er rechtswidrig (Vertragsbruch) und ist dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, es sei denn, im Arbeitsvertrag ist anderes vereinbarte (§ 15 III TzBfG). Beträgt die Befristung mehr als 5 Jahre, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 15 IV TzBfG ordentlich gekündigt werden.
3. Um zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer einen doppelten Anspruch auf Urlaub geltend macht, schließt § 6 BUrlG den Anspruch gegen den neuen Arbeitgeber aus, soweit der frühere bereits Urlaub gewährt hat. Hat der frühere Arbeitgeber den Urlaub noch nicht gewährt, hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht: Er kann sich an den alten oder neuen Arbeitgeber halten.
Personalmanagement
systematischer Arbeitsplatzwechsel in einer Abteilung oder zwischen Abteilungen (Jobrotation). Dies kann zu Ausbildungszwecken (z.B. Trainee) oder zum Zwecke der Vermeidung einseitiger Belastungen (Arbeitsgestaltung) geschehen.
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