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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Beim Kaufvertrag kann der Verkäufer i.d.R. auf A. der Ware (und Zahlung) klagen.

    2. Beim Werkvertrag muss der Besteller das Werk abnehmen (§ 640 I BGB); hierbei bedeutet A. jedoch auch Anerkennung der vertragsmäßigen Herstellung. Mit der A. geht die Gefahr (Gefahrübergang) auf den Besteller über (§ 644 BGB), die Vergütung wird fällig (§ 641 BGB). Wegen unwesentlicher Mängel kann die A. nicht verweigert werden. Der A. steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm von dem Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Ferner steht es der A. gleich, wenn dem Unternehmer von einem Gutachter eine sog. Fertigstellungsbescheinigung darüber erteilt wird, dass das Werk hergestellt und frei von Mängeln ist. Näheres zum Verfahren der Fertigstellungsbescheinigung in § 641a BGB.

    Vgl. auch Annahmeverzug.

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