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Inhaltsverzeichnis
Öffentliches Recht
Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 II Nr. 4 VerwVfG). Auflagen sind bes. häufig bei der Erteilung der Bauerlaubnis.
Erbrecht
eine Anordnung von Todes wegen, durch die der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (z.B. Anordnung über Grabpflege, Bestimmung, 1.000 Euro zu mildtätigen Zwecken zu verwenden; §§ 1940, 2192–2196 BGB).
Industriebetriebslehre
Los.
Druckindustrie
Mengenangabe über ein Druckerzeugnis. Man unterscheidet:(1) gedruckte Auflagen, also die tatsächlich hergestellte Menge abzüglich der Makulatur;
(2) verbreitete Auflagen, also die verkauften oder kostenlos verteilten Exemplare der gedruckten Auflagen.
Umweltpolitik
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