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Geschäftsführung ohne Auftrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Besorgung eines Geschäfts durch jemand (den Geschäftsführer) für einen anderen (den Geschäftsherrn), ohne von diesem beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Hinzu kommen muss der Wille des Geschäftsführers, das fremde Geschäft für den Geschäftsherrn zu führen (Fremdgeschäftsführungswille). Dieser Wille setzt sich aus dem Bewußtsein, ein fremdes Geschäft zu führen (Fremdgeschäftsführungsbewusstsein), und aus dem finalen Willen zur Fremdgeschäftsführung (Fremdgeschäftsführungswille im engeren Sinn) zusammen. Geregelt in §§ 677-687 BGB.
2. Formen: a) berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag:
(1) Die Übernahme der Geschäftsführung entspricht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn.
(2) oder rechtzeitige Erfüllung einer Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn.
(3) oder Genehmigung der Geschäftsführung durch den Geschäftsherrn.
b) unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag: wenn die unter a) bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
3. Rechtsfolgen: a) berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag: Der Geschäftsführer hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz wie ein Beauftragter beim Auftrag. Im Gegenzug treffen ihn zahlreiche Pflichten, z.B. Schadensersatzpflicht bei Ausführungsverschulden (s. hierzu auch Schadensersatz) oder die Herausgabepflicht für das durch die Geschäftsführung Erlangte.
b) unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag: Der Geschäftsführer hat für seine Aufwendungen lediglich einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Im Gegenzug trifft ihn neben den Pflichte des berechtigten Geschäftsführers die Schadensersatzpflicht aus einem Übernahmeverschulden (§ 678 BGB).
4. Anders: unechte Geschäftsführung ohne Auftrag: a) irrtümliche Eigengeschäftsführung (§ 687 I BGB): Es fehlt das Fremdgeschäftsführungsbewusstsein, z.B. beim gutgläubigen Besitzer einer fremden Sache.
b) angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 II BGB): Es fehlt der Fremdgeschäftsführungswille i.e.S., z.B. beim Diebstahl.
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