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Garantieverpflichtung

Definition: Was ist "Garantieverpflichtung"?

Pflichten aus einer Garantie im Garantiefall, z.B. Verpflichtung des Verkäufers einer Sache, innerhalb einer vereinbarten Garantiefrist wegen mangelhafter Leistung entstandene Fehler auf eigene Kosten zu beheben.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Inhalt
    2. Handelsrecht
    3. Kostenrechnung
    4. Steuerrecht

    Gewährleistungsverpflichtung.

    Inhalt

    Pflichten aus einer Garantie im Garantiefall, z.B. Verpflichtung des Verkäufers einer Sache, innerhalb einer vereinbarten Garantiefrist wegen mangelhafter Leistung entstandene Fehler auf eigene Kosten zu beheben.

    Handelsrecht

    Erfüllte Ersatzleistungen sind auf den entsprechenden Konten der Finanzbuchhaltung zu buchen. Rückstellungen in der Handelsbilanz sind notwendig, wenn Verbindlichkeiten aus Garantieverpflichtungen am Bilanzstichtag dem Grund nach entstanden sind. Gemäß § 249 I Nr. 2 HGB besteht auch für Garantieleistungen ohne rechtliche Verpflichtung eine Bilanzierungspflicht. Ausweis unter „sonstige Rückstellungen“.

    Kostenrechnung

    Die zu erwartenden Aufwendungen werden als kalkulatorische Wagnisse für das Jahr geschätzt und mit Monatsbeiträgen in die Kostenrechnung übernommen. Garantieverpflichtungen werden häufig unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen kalkulatorisch mit einem Durchschnittssatz angesetzt, der aufgrund der Inanspruchnahme der Garantieverpflichtung im Verhältnis zum Umsatz der letzten Jahre ermittelt wird. Bes. Verhältnisse der jeweiligen Produktion sind dabei zu berücksichtigen.

    Steuerrecht

    In der Handelsbilanz angesetzte Rückstellungen für Garantieverpflichtungen sind in die Steuerbilanz zu übernehmen. Der Höhe nach sind Rückstellungen für Garantieverpflichtungen in sinngemäßer Anwendung des § 6 I Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten bzw. dem höheren Teilwert anzusetzen (§ 6 I Nr. 3 EStG). Anzusetzen sind die Vollkosten. Dazu ist i.d.R. eine Schätzung nötig. Die Ermittlung kann im Einzelverfahren und im Pauschalverfahren vorgenommen werden. Hat die Rückstellung eine Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, ist der Betrag abzuzinsen (§ 253 II 1 HGB).

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