Zitierfähige Version
- Revision von Einfuhrverbot vom 19.02.2018 - 15:27
- Revision von Einfuhrverbot vom 22.11.2017 - 10:59
- Revision von Einfuhrverbot vom 14.01.2013 - 15:34
- Revision von Einfuhrverbot vom 03.08.2010 - 08:31
- Revision von Einfuhrverbot vom 10.05.2010 - 17:04
- Revision von Einfuhrverbot vom 19.02.2010 - 08:09
- Revision von Einfuhrverbot vom 08.07.2009 - 11:30
- Revision von Einfuhrverbot vom 01.05.2008 - 10:23
Einfuhrverbot
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Importverbot; Verbot, das jeglichem Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft entgegensteht (Embargo) oder der Überführung von Waren in den zollrechtrechtlich freien Verkehr. Das Einfuhrverbot kann absolut sein oder relativ und damit Ausnahmen zulassen (Verbot mit Genehmigungs- oder Befreiungsvorbehalt, sog. Einfuhrbeschränkung). Die Gründe sind vielfältig. Grundsätzlich kann sich ein Einfuhrverbot aus dem EU-Recht oder aus § 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) des Außenwirtschaftsrechts ergeben. Darüber hinaus sind wichtige Bereiche der Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichen oder archäologischem Wert, sowie der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums sog. Verbote und Beschränkungen.
Zur volkswirtschaftlichen Wirkung: Zoll, Einfuhrbeschränkung, tarifäre Handelshemmnisse, nicht tarifäre Handelshemmnisse.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon