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Handlungsreisender
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Handlungsgehilfe, der damit betraut ist, außerhalb des Betriebs des Unternehmers Geschäfte in dessen Namen abzuschließen. Im Gegensatz zum Handelsvertreter fehlt dem angestellten Handlungsreisenden die Möglichkeit, im Wesentlichen seine Tätigkeit frei zu gestalten und seine Arbeitszeit zu bestimmen.
Handlungsvollmacht (§ 55 HGB): Die Vollmacht zum Abschluss von Geschäften bevollmächtigt Handlungsreisenden nicht, abgeschlossene Verträge zu ändern, besondere Zahlungsfristen zu gewähren oder ohne besondere Vollmacht Zahlungen entgegenzunehmen (§ 55 II, III HGB). Dagegen können Mängelanzeigen und ähnliche Erklärungen dem Handlungsreisenden gegenüber abgegeben werden; er kann die Rechte des Unternehmers auf Beweissicherung geltend machen (§ 55 IV HGB).
Gleiches gilt für den Handlungsreisenden, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist; eine Beschränkung dieser Rechte wirkt Dritten gegenüber nur, wenn ihnen die Beschränkung bekannt war oder aus Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist (§ 75g HGB).
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