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Entgeltumwandlung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Umwandlung künftiger Entgeltansprüche aus einem Arbeitsverhältnis in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen (§ 1 II Nr. 3 BetrAVG). § 1a I S. 1 räumt dem Arbeitnehmer das Recht ein, vom Arbeitgeber zu verlangen, dass Teile seiner künftigen Entgeltansprüche durch Umwandlung für seine betriebliche Altersversorgung (bAV) verwendet werden. Die Entgeltumwandlung tritt damit neben die klassische Finanzierung der bAV durch den Arbeitgeber, um bspw. die in der Vergangenheit liegende Betriebstreue zu honorieren und/oder einen Anreiz für die weitere Betriebstreue zu setzen. Generell sind alle Durchführungswege für die Entgeltumwandlung offen. Ist der Arbeitgeber zur Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bereit, ist die bAV dort durchzuführen. Andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt (§ 1a I S. 3 BetrAVG). Zusagen auf eine bAV, die ab dem 1.1.2001 erteilt wurden und aus Entgeltumwandlungen finanziert werden, sind ab Beginn gesetzlich unverfallbar (§ 1b V BetrAVG, siehe unverfallbare Anwartschaft). Die Entgeltumwandlung ist in den Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und i.V.m. §1 I Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SVeV) in den Grenzen der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei.
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