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immaterielles Wirtschaftsgut
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
immaterieller Vermögensgegenstand, immaterieller Wert.
Begriff
nichtstofflicher Vermögenswert eines Unternehmens, wie
(1) Standort, Kundenkreis, Firmenname, Organisation, Leitung und Mitarbeiterstamm (Firmenwert);
(2) Konzessionen;
(3) Kontingente;
(4) Erfindungen;
(5) verschiedene Rechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen- und Gebrauchsmusterrechte, Bezugs- und Belieferungsrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte etc.).
Immaterielle Wirtschaftsgüter tragen wesentlich zur Bildung des Gesamtunternehmenswerts (Unternehmungsbewertung) bei.
Handelsbilanz
immaterielle Vermögensgegenstände sind in der Bilanz von Kapitalgesellschaften vor den Sachanlagen und den Finanzanlagen auszuweisen, hierzu gehören Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte sowie Lizenzen an diesen und ähnliche Rechte und Werte, der erworbene (derivative) Geschäfts- oder Firmenwert sowie auf diese Vermögensgegenstände geleistete Anzahlungen. Für alle angeschafften immateriellen Wirtschaftsgüter gilt ein Aktivierungsgebot. Ein aktivierter Firmenwert muss planmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden (§ 246 I HGB, in Verbindung mit § 253 Abs. 3 S. 4 HGB).
Für ab 2010 beginnende Geschäftsjahre besteht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein Aktivierungswahlrecht, welches aber für bestimmte immaterielle Vermögenswerte eingeschränkt wird (etwa selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrecht, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, § 248 Abs. 2 HGB).
Steuerbilanz
1. Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden (§ 5 II EStG); selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen nicht aktiviert werden, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände des Umlaufvermögens.
2. Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (z.B. Software bei Herstellern von EDV-Anlagen) besteht Aktivierungspflicht.
3. Bewertung: Abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Firmenwert, befristetes Lizenzrecht) sind mit den Anschaffungskosten, vermindert um Absetzungen für Abnutzungen (AfA) anzusetzen. Immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht der Abnutzung unterliegen, können nicht abgeschrieben werden (außer bei Nachweis eines niedrigeren Teilwerts). Sie sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen (z.B. Verlagsrecht).
Bewertungsgesetz
Die Behandlung der immateriellen Wirtschaftsgüter bei der Substanzbesteuerung (Erbschaftsteuer) folgt der Steuerbilanz (sog. verlängerte Maßgeblichkeit).
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