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Europarecht
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1. I.e.S.: Bestand (sog. Acquis Communautaire) an Rechtsnormen (Primär- und Sekundärrecht) der EU sowie die im Zuge der Rechtssprechung des EuGH herausgebildeten allg. Rechtsgrundsätze. Die EU verfolgt ihre Ziele im Rahmen einer eigenen Rechtsordnung; sie besitzt Rechtspersönlichkeit (Art. 47 EUV) mit eigenen Rechtssetzungsbefugnissen.
2. I.w.S.: Recht der europäischen internationalen Organisationen, d.h. neben der EU: Europarat, EFTA, Europäischer Wirtschaftsraum (EWR), KSZE, OECD und WEU.
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