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Einfuhrzoll
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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der für eingeführte Waren (Einfuhr) aufgrund von zollrechtlichen Vorschriften auf Grundlage des Zolltarifs zu erhebende Zoll, Art. 4 Nr. 10 ZK. Dieser fällt einmal an bei Überführung in das Zollverfahren des zollrechtlich freien Verkehrs. Durch Überführung in ein Nichterhebungsverfahren (z.B. aktive Veredelung, Umwandlungsverfahren, vorübergehende Verwendung, Versandverfahren, Zolllagerverfahren) kann die Zollschuldentstehung vermieden oder herausgezögert werden. Ein Einfuhrzoll entsteht aber auch, wenn es für Nichtgemeinschaftswaren bei oder nach der Einfuhr zu Pflichtverletzungen kommt, etwa Einfuhrschmuggel, Verstöße in Zollverfahren oder die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Vgl. auch Ausfuhrzoll.
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