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Forderungsabtretung
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Zession, Übertragung einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger (Zedenten) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar).
Rechtsgrundlage: §§ 398 ff. BGB.
I. Zulässigkeit:
1. Grundsätzlich sind alle Forderungen abtretbar, sofern sie genügend bestimmbar sind.
2. Nicht abtretbar sind Forderungen:
(1) Wenn die F. durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist (häufig z.B. bei Ansprüchen aus Versicherungsverträgen),
(2) wenn die F. nicht ohne Veränderung des Inhalts der Forderung erfolgen kann (z.B. bei Ansprüchen auf Dienstleistungen),
(3) wenn die F. unpfändbar ist (Unpfändbarkeit),
(4) wenn die F. gesetzlich verboten ist.
II. Form:
1. Mitwirkung des Schuldners am Vertrag zwischen Zedenten und Zessionar nicht erforderlich, auch nicht Anzeige der F. an ihn. Der F.-Vertrag selbst bedarf keiner Form.
Sondervorschriften für die Abtretung hypothekarisch gesicherter Forderungen (§§ 1154–1159 BGB, Hypothek).
2. Die Abtretung von Forderungen, die in Wertpapieren verbrieft sind, z.B. Wechsel- oder Scheckforderungen, ist zwar zulässig und auch bei Rektapapieren die einzig mögliche Übertragungsform, aber sonst nicht üblich. Weil der Erwerber die Forderung nur geltend machen kann, wenn er im Besitz der Urkunde ist, verlangt die herrschende Meinung zur Wirksamkeit der F. auch Übergabe des Wertpapiers an den Erwerber.
III. Wirkung:
Die abgetretene Forderung geht mit allen Sicherungs- und Vorzugsrechten, z.B. Pfandrechten, Bürgschaften und Hypotheken, auf den neuen Gläubiger über (§ 401 BGB). Dem Schuldner stehen auch gegenüber dem Zessionar alle Einwendungen zu, die er dem Zedenten gegenüber hatte (§ 404 BGB).
Bei zulässiger Abtretung der Lebensversicherung tritt der Zessionar in alle Rechte des Versicherungsnehmers ein; letzterer bleibt Prämienzahler und muss wegen der Inhaberklausel den Versicherungsschein dem Zessionar aushändigen.
IV. Schutzbestimmungen für den Schuldner:
1. Der Schuldner kann mit einer Forderung, die ihm gegen den Zedenten zustand, grundsätzlich auch gegenüber dem Zessionar aufrechnen (§ 406 BGB).
2. Leistet der Schuldner in Unkenntnis der F. an den alten Gläubiger, so ist dies auch gegenüber dem neuen Gläubiger wirksam (§ 407 BGB).
3. Zeigt der Gläubiger dem Schuldner die F. an, muss er sie auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie nicht oder nicht wirksam erfolgt ist (§ 409 BGB).
4. Der Schuldner kann von dem neuen Gläubiger Nachweis über die erfolgte F. verlangen. Solange dies nicht geschieht, ist
(1) der Schuldner zur Verweigerung der Leistung berechtigt,
(2) eine Kündigung oder Mahnung des neuen Gläubigers unwirksam, wenn der Schuldner sie unverzüglich zurückweist (§ 410 BGB). Vorlegung einer Urkunde ist jedoch nicht notwendig, wenn der alte Gläubiger dem Schuldner die Abtretung angezeigt hat.
V. Lohnabtretung:
Die Abtretung von Lohnansprüchen ist nur insoweit möglich, als der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber einer Lohnpfändung unterliegt (§ 400 BGB).
Steuerliche Behandlung: Auch bei F. besteht Steuerpflicht des Arbeitnehmers mit vollem Arbeitslohn.
VI. Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag:
In bestimmten Versicherungszweigen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers nicht gestattet. Die Versicherungsbedingungen sind jeweils zu prüfen.
Sonderregelung für die F. bei der Lebensversicherung: Der Zessionar tritt in alle Rechte des Versicherungsnehmers ein. Liegt eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung (Begünstigung) vor, dann ist eine F. nur mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten möglich. Der Versicherungsnehmer bleibt Prämienzahler. Wegen der Inhaberklausel im Versicherungsschein muss er diesen an den Zessionar geben. Mit der F. erwirbt der Zessionar nach herrschender Meinung auch Gestaltungsrechte, z.B. das Recht zur Umwandlung der Versicherung.
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