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genehmigtes Kapital
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1. Begriff: Betrag, bis zu dem der Vorstand einer AG das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen erhöhen kann, höchstens jedoch die Hälfte des z. Z. der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals (§ 202 AktG).
Bei ausländischen Gesellschaften oft als autorisiertes Kapital bezeichnet.
2. Die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung erhält der Vorstand:
(1) Durch die Satzung (für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft);
(2) durch Satzungsänderung (für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister). Die Satzung kann auch vorsehen, dass die neuen Aktien an Arbeitnehmer der AG ausgegeben werden (Belegschaftsaktien).
3. Zur Kapitalbeschaffung durch genehmigtes Kapital ist ein Beschluss der Hauptversammlung mit mind. 3/4-Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich.
Vgl. auch Kapitalerhöhung.
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