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Geschäftsbesorgungsvertrag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    entgeltlicher Dienstvertrag oder Werkvertrag, durch den sich jemand zur Besorgung eines Geschäfts für einen anderen verpflichtet (z.B. Rechtsanwalt, Banken; § 657 BGB). Unterschied zum Auftrag durch Entgeltlichkeit. Auf den G. finden die meisten Vorschriften über den Auftrag entsprechende Anwendung, ausgenommen § 671 BGB (jederzeitiger Widerruf und Kündigung).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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