Zitierfähige Version
- Revision von Unionswaren vom 15.02.2018 - 14:59
- Revision von Unionswaren vom 29.07.2016 - 16:49
- Revision von Gemeinschaftswaren vom 02.05.2016 - 17:05
- Revision von Gemeinschaftswaren vom 01.10.2014 - 16:03
- Revision von Gemeinschaftswaren vom 23.11.2012 - 10:44
- Revision von Gemeinschaftswaren vom 28.09.2010 - 13:37
- Revision von Gemeinschaftswaren vom 09.08.2010 - 09:32
- Revision von Gemeinschaftswaren vom 17.11.2009 - 13:53
- Revision von Gemeinschaftswaren vom 08.07.2009 - 11:30
Unionswaren
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Status einer Ware nach dem Zollkodex der Union (VO EU 952/2013 vom 9.10.2013, ABl. EU Nr. L 169/1 vom 10.10.2013 - Unionszollkodex, UZK). Waren, die entweder vollständig im Zollgebiet der Union gewonnen oder hergestellt wurden oder aus dem Drittland kommend, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind oder aus vorstehenden Waren hergestellt worden sind (Art. 5 Nr. 23 UZK). Unionswaren können regelmäßig ohne zollamtliche Überwachung im Zollgebiet der Union verwendet werden. Mit Verlassen des Zollgebietes der EU geht der Status Unionsware verloren, sie werden damit zu Nicht-Unionswaren (Art. 5 Nr. 24 UZK).
Gegensatz: Nicht-Unionswaren.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon