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Geschäftsbücher
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1. Begriff: Nach dem HGB Handelsbücher, im kaufmännischen Sprachgebrauch Bücher. Die der Buchführung dienenden Unterlagen in Form von gebundenen Büchern, geordnet abgelegten losen Blättern, sonstigen Datenträgern, sofern sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen (§ 239 IV HGB). Ursprünglich bestand die doppelte Buchführung aus einem Grundbuch (Journal), in das alle Geschäftsvorfälle chronologisch eingetragen wurden, und dem Hauptbuch, das eine systematische Kontoaufteilung enthält. In den meisten Fällen reicht diese einfache Form heute nicht mehr aus. So treten neben das Grund- und Hauptbuch Nebenbücher wie das Kassenbuch, das Wareneinkaufs- und das Warenverkaufsbuch. Alle Eintragungen werden im Journal zusammengefasst. Bei der EDV-Buchführung in der Form der Speicherbuchführung erfüllen magnetische Datenträger die Bücherfunktion.
Vgl. auch Buchführung, Buchführungspflicht, Aufbewahrungspflicht.
2. Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher haben bei Personengesellschaften auch die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, bes. wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht (§ 716 BGB, §§ 118, 166 HGB).
3. Vorlegung der Geschäftsbücher kann das Gericht im Laufe eines Rechtsstreits anordnen (§ 258 HGB). Ordnungsgemäß geführte Bücher haben hohe Wahrscheinlichkeit für ihre inhaltliche Richtigkeit im Zivilprozess (Beweiskraft der Bücher).
4. Geschäftsbücher sind nicht der Pfändung unterworfen (§ 811 Nr. 11 ZPO); sie gehören aber zur Insolvenzmasse ( § 36 II Nr. 1 InsO).
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