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Nießbrauch
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Höchstpersönliches, nicht veräußerliches und nicht vererbliches Recht, alle Nutzungen eines Gegenstandes zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden. Die Substanz wird vom Nießbrauch nicht berührt.
2. Der Nießbrauch kann bestellt werden an
(1) beweglichen Sachen,
(2) Grundstücken (Einigung und Eintragung im Grundbuch),
(3) Rechten,
(4) den einzelnen Sachen und Rechten eines ganzen Vermögens,
(5) in Ausnahmefällen auch an im Schiffsregister eingetragenen Schiffen.
Der Sachnießbrauch ist ein dingliches Recht mit Schutz gegen den Eigentümer der Sache und Dritte.
3. Handelsrecht: Besonders hinsichtlich der Firmenfortführung wird die Übernahme eines Unternehmens aufgrund eines Nießbrauchs wie die Veräußerung des Unternehmens behandelt.
4. Steuerliche Behandlung:Abhängig von der Art des Nießbrauchs (Vorbehaltsnießbrauch, Zuwendungsnießbrauch, Vermächtnisnießbrauch, Sicherungsnießbrauch, Obligatorische Nutzungsrecht oder "fehlgeschlagener Nießbrauch", Bruttonießbrauch, Nettonießbrauch, Quoten- und Bruchteilsnießbrauch) und der Art der Bestellung (entgeltlicher bzw. teilentgeltlicher Nießbrauch, unentgeltlicher Nießbrauch). Steuerrechtlich ist der Nießbrauch insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sich mit ihm Einkünfte verlagern lassen, wodurch die Steuerprogression vermieden werden kann. Trotz aller steuerlichen Risiken werden in der Praxis auch heute - insbesondere zwischen Familienangehörigen - noch häufig Nießbrauchsgestaltungen eingesetzt. Zum einen können über einen Nießbrauch "Einkunftsquellen" verlagert werden, z. B. von hoch besteuerten Eltern auf ihre bisher nicht besteuerten Kinder, zum anderen kann im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen zwischen den Generationen übertragen werden, ohne die Übertragenden ganz von der Nutzung oder Fruchtziehung auszuschließen (Vorweggenommene Erbfolge). Der größte Nachteil von Nießbrauchsgestaltungen kann darin liegen, dass u. U. alle Abschreibungen und im Einzelfall auch die Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich verloren gehen. In der Besteuerungspraxis sind Nießbrauchsgestaltungen insbesondere im Bereich vermieteter Privatgrundstücke anzutreffen. Hierzu hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben v. 24.7.1998 umfangreiche Regelungen zur steuerlichen Behandlung getroffen.
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