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Mindestbuchführung
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1. Handels- und Steuerrecht: Bei Buchführungspflicht muss die Buchführung „so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen” (gleich lautend § 238 I HGB, § 145 I AO). Ein bestimmtes Buchführungssystem ist nicht vorgeschrieben, einfache Buchführung genügt theoretisch; aus der Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB) ist faktisch jedoch die Pflicht zur Führung von Bestands- und Erfolgskonten und damit zur „doppelten Buchführung” in diesem weiten Sinn abzuleiten. Gebundene Bücher sind nicht erforderlich. Loseblattbuchführung, Offene-Posten-Buchführung und Buchführung mit Hilfe der EDV sind zulässig. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind dabei zu beachten.
2. Die Buchführung eines Kaufmanns muss folgenden Mindestanforderungen genügen: a) Es müssen alle Geschäftsvorfälle sachlich richtig und zeitgerecht gebucht werden. Dabei braucht ein Kontokorrentbuch nicht geführt zu werden (Offene-Posten-Buchführung). Auch eine chronologische Buchung ist nicht erforderlich, wenn gleichwertige Ordnungskriterien zur Anwendung kommen.
b) Kasseneinnahmen und -ausgaben sollen im Regelfall täglich festgehalten werden; eine bestimmte Form der Kassenberichte ist nicht erforderlich.
c) In einem Wareneingangsbuch (einem Wareneingangskonto oder einer geordneten Ablage von Belegen oder Datenträgern) sind alle Wareneingänge mit Angabe des Tages, des Rechnungsdatums, von Namen und Adressen der Lieferanten, der handelsüblichen Bezeichnung und des Preises unter Hinweis auf den Beleg nachzuweisen.
d) Sofern Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Lohnkonto zu führen.
e) Zum Schluss des Geschäftsjahres sind ein Inventar und ein Jahresabschluss aufzustellen und das Ergebnis zu ermitteln.
f) Die Aufbewahrungspflichten sind zu erfüllen.
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