Loseblattbuchführung
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1. Begriff: eine Buchführungsform, bei der die Bücher nicht in gebundener Form geführt werden, sondern aus losen Blättern (Karteikarten, Journalblättern etc.) bestehen. Dabei können die Eintragungen per Hand, mit Buchungsmaschinen oder Datenverarbeitungsanlagen (Computer) vorgenommen werden. Weitere zulässige Buchführungsform: Offene-Posten-Buchführung.
2. Anwendung: Bei Buchführung mit gebundenen Büchern ist nur die Übertragungsbuchführung möglich. Bei Anwendung der Durchschreibebuchführung muss mind. ein Buch (Grund- oder Hauptbuch) in Loseblattform geführt werden. Auch für die Anwendung von Maschinen (maschinelle Durchschreibebuchführung) und die EDV-Buchführung (Buchführung) ist die Zulässigkeit einer Loseblattbuchführung Voraussetzung.
3. Handels- und Steuerrecht: Loseblattbuchführung ist erlaubt (vgl. § 239 IV HGB). Sie genügt den Anforderungen, die an eine ordnungsmäßige Buchführung gestellt werden, wenn (zusätzlich) folgende Voraussetzungen erfüllt werden: a) richtige Zeitfolge der Verbuchung; b) gegenseitige Verweisungen zwischen Grundbuchungen, Konten und Belegen; c) Vorliegen eines übersichtlichen Kontenplans; d) Nachweis über die bebuchten losen Blätter durch ein Register; e) ordnungsmäßige Belegablage; f) Sicherung gegen Verlegen, Entfernen oder Umstellen von losen Blättern (z.B. durch fortlaufende Nummerierung).