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Insolvenzeröffnung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Voraussetzung: Insolvenzantrag.

    2. Vor Insolvenzeröffnung prüft das Insolvenzgericht:
    (1) Seine Zuständigkeit,
    (2) Zulässigkeit des Insolvenzantrags,
    (3) Vorliegen eines Insolvenzgrundes,
    (4) Vorhandensein einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Insolvenzmasse. Fehlt letztere und wird kein Kostenvorschuss gezahlt, wird der Antrag „mangels Masse” abgewiesen und der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 26 II InsO). Sind die Voraussetzungen zu
    (1) bis
    (4) erfüllt, so ist das Verfahren nach Anhörung des Schuldners zu eröffnen.

    3. Eröffnungsbeschluss: a) Hauptsächlicher Inhalt: Stunde der Eröffnung, Ernennung des Insolvenzverwalters, evtl. Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, Berufung der ersten Gläubigerversammlung auf einen nicht über einen Monat hinaus anzuberaumenden Termin (der häufig mit dem allgemeinen Prüfungstermin verbunden wird), offener Arrest und Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen.

    b) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet. Bes. Mitteilungen an die ihrem Wohnsitz nach bekannten Gläubiger und Schuldner (§ 30 Abs. 2 InsO). – 4. Sofortige Beschwerde gegen Insolvenzeröffnung: Steht nur dem Gemeinschuldner, gegen die Ablehnung dem Antragsteller zu (einzulegen binnen zwei Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung oder Zustellung des Beschlusses, § 34 InsO). Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Hebt das Beschwerdegericht den Eröffnungsbeschluss auf, treten die mit der Eröffnung verknüpften Rechtsfolgen rückwirkend außer Kraft, jedoch bleiben die vom Insolvenzverwalter vorgenommenen Rechtshandlungen gültig.

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