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Mutterschutz
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Begriff:
Nach Art. 6 IV GG der Anspruch jeder Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft. Gesetzlich geregelt ist bisher nur der Schutz der erwerbstätigen Mutter durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) i.d.F. vom 20.6.2002 (BGBl I 2318) m.spät.Änd., die VO zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15.4.1997 (BGBl I 782) m.spät.Änd., die VO über Mutterschutz für Beamtinnen i.d.F. vom 11.11.2004 (BGBl I 2828) m.spät.Änd. und die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen i.d.F. vom 18.11.2004 (BGBl I 2858) m.spät.Änd.
II. Geltungsbereich des MuSchG:
(1) Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, auch erwerbstätige Frauen in der Landwirtschaft;
(2) weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, soweit sie am Stück mitarbeiten (§ 1 MuSchbG).
III. Inhalt des MuSchG:
1. Gestaltung des Arbeitsplatzes (§ 2 MuSchG): a) Bei Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich Maschinen, Werkzeugen und Geräten und bei Regelung der Beschäftigung sind die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen.
b) Bei Arbeiten, die im Stehen oder Gehen zu verrichten sind, sind Sitzgelegenheiten zum Ausruhen bereitzustellen.
c) Bei Arbeiten im Sitzen ist Gelegenheit zur Unterbrechung und Bewegung zu geben.
d) Weitere Anordnungen können durch Rechtsverordnung getroffen werden.
2. Beschäftigungsverbote (§ 3 MuSchG): Für deren Anwendung ist es erforderlich, dass die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber rechtzeitig unterrichtet.
a) Vor der Entbindung (§ 3 MuSchG):
(1) Bei durch ärztliches Zeugnis nachgewiesener Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung;
(2) während der letzten sechs Wochen vor der Entbindung mit Ausnahme der widerruflichen Bereiterklärung zur Arbeitsleistung;
(3) unabhängig von Konstitution und Gesundheitszustand der werdenden Mutter bei bestimmten schweren oder gesundheitsgefährdenden Arbeiten (§ 4 MuSchG). Als schwere Arbeit gelten u.a.: (a) Arbeiten, bei denen Lasten von regelmäßig mehr als 5 kg oder gelegentlich mehr als 10 kg mit der Hand gehoben, bewegt oder befördert werden; bei mechanischer Hilfe darf die körperliche Beanspruchung diese Grenze nicht überschreiten; (b) nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft Arbeiten, bei denen die Frau stehen muss, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet; (c) Arbeiten, bei denen sich die Frau häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie sich dauernd hockend oder gebückt halten muss; (d) Arbeiten mit hoher Fußbeanspruchung; (e) Schälen von Holz; (f) Arbeiten mit Gefahr der Berufserkrankung (Berufskrankheit); (g) nach Ablauf des 3. Monats Arbeit auf Beförderungsmitteln; (h) Arbeiten mit erhöhten Unfallgefahren; (i) Akkordarbeit und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.
(4) Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 8 MuSchG).
b) Nach der Entbindung (§ 6 MuSchG):
(1) Bis zum Ablauf von acht Wochen darf die Wöchnerin nicht beschäftigt werden; Frist verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen.
(2) Bei nicht voller Leistungsfähigkeit darf die Wöchnerin nur entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit gemäß ärztlichem Zeugnis herangezogen werden.
(3) Stillende Mütter dürfen nicht mit schweren oder gesundheitsgefährdenden Arbeiten beschäftigt werden (§§ 6, 4 MuSchG).
3. Wirtschaftliche Sicherung: a) Leistungen:
(1) Weiterzahlung des Arbeitsentgelts bei Beschäftigungsverboten (§ 11 MuSchG): Für den Fall, dass wegen eines nicht generellen Beschäftigungsverbots oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots die Frau teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen muss, ist vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiterzugewähren bzw. (bei lediglich geminderter Arbeitsleistung) einen Ausgleich zu zahlen hat, der die Gesamtleistung von Arbeitsentgelt und Ausgleich auf die Höhe des normalen Arbeitsentgelts bringt.
(2) Gewährung von Mutterschaftsgeld (§ 13 MuSchG).
(3) Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG): Mutterschaftsgeld.
b) Gewährung von Elternzeit.
c) Kündigungsverbot: Besteht mit der Wirkung der Nichtigkeit (§ 9 MuSchG) für die gesamte Zeit der Schwangerschaft und für die ersten vier Monate nach der Entbindung. Eine in Unkenntnis der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung (auch außerordentlicher) ist wirkungslos, wenn die Mitteilung der Schwangerschaft oder Entbindung durch die Mutter innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder bei unverschuldeter Nichteinhaltung dieser Frist unverzüglich mitgeteilt wird. Darüber hinaus ist die Kündigung während der Elternzeit ausgeschlossen (§ 18 BErzGG). Ausnahmen nur mit vorher eingeholter Erlaubnis der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz, z.B. bei wiederholten schwerwiegenden Verfehlungen der Mutter.
Kein Kündigungsschutz besteht
(1) bei befristeten Arbeitsverträgen, die während der Schutzfrist auslaufen,
(2) bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses in beiderseitigem Einverständnis (Aufhebungsvertrag) und
(3) bei Anfechtung des Arbeitsvertrages (kein Anfechtungsgrund, wenn trotz Befragens bei Vertragsabschluss eine schon bestehende Schwangerschaft verschwiegen wird; (Offenbarungspflicht).
Eine Frau kann während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung selbst das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen (§ 10 MuSchG).
d) Der Arbeitgeber hat die Freizeit zu gewähren, die zum Stillen (§ 7 MuSchG) oder zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftshilfe erforderlich ist (§ 16 MuSchG). Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
e) Das kalendertägliche Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro (§ 200 RVO). Übersteigt das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate oder bei wöchentlicher Abrechnung der letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn der Sechs-Wochen-Schutzfrist das gezahlte Mutterschaftsgeld, so hat der Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag zu zahlen (§ 14 MuSchG).
4. Durchführung: a) Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften des M. obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Diese Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse und Obliegenheiten wie die Gewerbeaufsichtsbeamten nach § 139b GewO.
b) Unverzügliche Benachrichtigungspflicht des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers gegenüber der Aufsichtsbehörde bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft. Er ist der Aufsichtsbehörde gegenüber auskunftspflichtig. In Betrieben, die regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigen, ist ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle auszulegen oder auszuhändigen.
c) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des M. werden als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet.
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