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soziale Angelegenheiten
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Begriff des Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrechts. Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht (Tarifvorrang; vgl. Betriebsvereinbarung), in sozialen Angelegenheiten ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht; u.a. bei den Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, bei Festlegung der Lage der Arbeitzeit, bei vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit und v.a. auch bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, hier v.a. bei der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und Regelung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) (§ 87 BetrVG). § 87 I BetrVG enthält eine erschöpfende Aufzählung derjenigen sozialen Angelegenheiten, in denen ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. Das Gesetz regelt die Erzwingung in der Weise, dass im Fall der Nichteinigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat die Einigungsstelle entscheidet und der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (§ 87 II BetrVG).
Vgl. auch Betriebsverfassung.
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