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Reimport
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Wiedereinfuhr von Waren, die zuvor in ein fremdes Wirtschaftsgebiet ausgeführt wurden. Reimporte werden z.T. zur Umgehung von Preisbindungs- oder Preisempfehlungssystemen (Preisbindung der zweiten Hand, Preisempfehlung) vorgenommen. Problematisch für Hersteller sind Reimporte, wenn damit eine regionale Preisdifferenzierung unterwandert wird. 2. Zollrecht: Werden ehemalige Gemeinschaftswaren wiedereingeführt, ist regelmäßig Zollfreiheit gegeben.
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