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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Wiedereinfuhr von Waren, die zuvor in ein fremdes Wirtschaftsgebiet ausgeführt wurden. Reimporte werden z.T. zur Umgehung von Preisbindungs- oder Preisempfehlungssystemen (Preisbindung der zweiten Hand, Preisempfehlung) vorgenommen. Problematisch für Hersteller sind Reimporte, wenn damit eine regionale Preisdifferenzierung unterwandert wird.

    2. Zollrecht: Werden ehemalige Gemeinschaftswaren wiedereingeführt, ist regelmäßig Zollfreiheit gegeben, Rückwaren gem. Art. 185 ff. Zollkodex (ZK).

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