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Sonderausgaben
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Bestimmte Ausgaben, die weder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig (also i.d.R. privat veranlasst) sind, aber dennoch aufgrund von Sondervorschriften (§§ 10 ff. EStG) von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden können.
2. Der Abzug der Sonderausgaben erfolgt zur Ermittlung des gesamten steuerlichen Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Den Sonderausgaben gleichgestellt sind bestimmte Abschreibungen (§§ 10f, 10g EStG) und der Verlustabzug nach § 10d EStG.
3. Es sind zwei Arten von Sonderausgaben zu unterscheiden: a) unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben, die in unbegrenzter Höhe abgezogen werden können, und beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben, die nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge geltend gemacht werden können.
Zu den unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben gehören bes.:
(1) auf bes. Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten,
(2) Kirchensteuer,
(3) Steuerberatungskosten (seit dem 1.1.2006 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig).
b) Nur beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben sind:
(1) Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten (bis zu 13.805 Euro pro Jahr; § 10 Nr.1 EStG; Realsplitting),
(2) Vorsorgeaufwendungen,
(3) bestimmte Kosten für die Berufsausbildung (Berufsausbildungskosten),
(4) Teile des Schulgelds für ein Kind des Steuerpflichtigen,
(5) Beiträge für Altervorsorgeverträge (§ 10a EStG),
(6) Spenden (§ 10b EStG) und
(7) seit dem Veranlagungszeitraum 2006 zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, maximal jedoch 4.000 Euro je Kind (Kinderbetreuungskosten)
4. Verfahren: Zur Berücksichtigung der Sonderausgaben werden bestimmte Mindestbeträge als Pauschalbeträge angesetzt, und zwar der Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c I EStG) und zusätzlich
vom Arbeitslohn
eine Vorsorgepauschale. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer können höhere Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn dafür Nachweise beigebracht werden; hierfür kann bei Arbeitnehmern auch schon während des laufenden Jahres ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (§ 39a I Nr. 2 EStG).
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