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Prozesszinsen

Definition: Was ist "Prozesszinsen"?

I. Bürgerliches Gesetzbuch: Zinsen für eine Geldforderung, die von der Rechtshängigkeit an (nach Klageerhebung) auch dann zu entrichten sind, wenn die Forderung an sich nicht verzinslich ist und der Schuldner sich nicht im Verzug befindet. II. Abgabenordnung: Wird eine Steuerfestsetzung aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt bzw. erhöht, ist der Erstattungsbetrag gegenüber dem Steuerpflichtigen zu verzinsen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Bürgerliches Gesetzbuch
    2. Abgabenordnung

    Bürgerliches Gesetzbuch

    Zinsen für eine Geldforderung, die von der Rechtshängigkeit an (nach Klageerhebung) auch dann zu entrichten sind, wenn die Forderung an sich nicht verzinslich ist und der Schuldner sich nicht im Verzug befindet (§ 291 BGB).

    Zinssatz: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn ein Verbraucher beteiligt ist, 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei einem Rechtsgeschäft, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, sofern kein höherer Zinssatz vereinbart ist oder sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens ergibt.

    Abgabenordnung

    1. Tatbestand: Wird eine Steuerfestsetzung aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt bzw. erhöht, ist der Erstattungsbetrag gegenüber dem Steuerpflichtigen zu verzinsen (§ 236 AO). Der Grund für die Steuerherabsetzung bzw. Gewährung/Erhöhung der Steuervergütung ist unerheblich. Die Zinsen sind von Amts wegen zu zahlen (kein Antrag des Steuerpflichtigen erforderlich). Prozesszinsen kann der Steuerpflichtige nur im gerichtlichen Verfahren (nicht aber im außergerichtlichen Einspruchsverfahren) beanspruchen.

    2. Entstehung und Zinslauf: Der Zinsanspruch entsteht regelmäßig mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Rechtshängigkeit, frühestens jedoch mit dem Tag der Zahlung des Steuerbetrags. Er endet mit der Auszahlung des zu verzinsenden Steuer- bzw. Steuervergütungsbetrags.

    3. Bemessungsgrundlage und Berechnungsgrundsätze: Zu verzinsen ist nur der zuviel entrichtete Steuerbetrag bzw. die zu wenig gewährte Steuervergütung. Die Zinsen betragen 0,5 Prozent für jeden vollen Monat des Zinslaufes; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Der zu verzinsende Betrag wird auf volle 50 Euro nach unten abgerundet (§ 238 AO). Eine Bagatellgrenze von zehn Euro ist zu beachten (§ 239 II AO). Wird die Steuerfestsetzung nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens geändert, aufgehoben oder wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt, hat dies keinen Einfluss auf die Zinsfestsetzung.

    Gegensatz: Aussetzungszinsen.

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