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Risikoprämie

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Kostenrechnung
    2. Außenhandel
    3. Versicherungswirtschaft

    Kostenrechnung

    Das im Unternehmergewinn enthaltene Äquivalent für das allgemeine Unternehmerwagnis (Wagnisse).

    Außenhandel

    Die Risikoprämie kann als Erklärung für auftretende Abweichungen von der Zinsparität verwendet werden. Ist der Inlandszinssatz r und der entsprechende Auslandszins r*, dann ist die Risikoprämie p aus der Sicht des inländischen Anlegers

    r - r* = we - p,

    wobei we die für den entsprechenden Zeitraum erwartete Änderungsrate des nominellen Wechselkurses (Abwertungsrate der heimischen Währung) ist. Risikoscheue Anleger verlangen Risikoprämien für das Halten von Finanzaktiva, die mit einem länderspezifischen und mit politischen Risiken verbunden sind. Je größer die Risikoaversion (Risikoscheu) ist, umso größer ist die erforderliche Risikoprämie p für das Portfoliogleichgewicht (Portfolio-Ansatz). Bei Risikoneutralität ignorieren die Anleger Risikounterschiede zwischen verschiedenen Anlagen, und das Gleichgewicht erfordert dann eine Übereinstimmung der erwarteten Renditen verschiedener Anlagen; die Risikoprämie r muss gleich null sein.

    Vgl. auch Wechselkurstheorie, Zinsparität.

    Versicherungswirtschaft

    1. Begriff: Kalkulatorische Kompensation für den durch Abschluss eines einzelnen Versicherungsvertrags oder eines Kollektivs von Versicherungsverträgen zustande kommenden Risikotransfer. Abgestellt wird hierbei allein auf die Versicherungsleistungen (reine Risikoübernahme), ohne Berücksichtigung von Kosten oder einer Gewinnmarge des Versicherungsunternehmens. Bezieht sich die Prämie auf ein Kollektiv von Versicherungsverträgen, so wird von kollektiver Risikoprämie gesprochen, im Fall eines einzelnen Versicherungsvertrags von individueller Risikoprämie. Die Bestimmung der Risikoprämie ist Gegenstand der Prämienkalkulation bzw. der Tarifkalkulation (Tarifierung).

    2. Merkmale: Nach dem versicherungstechnischen Äquivalenzprinzip muss eine Gleichheit zwischen den erwarteten Prämieneinzahlungen und den erwarteten Versicherungsleistungen bestehen. Hieraus resultiert die Nettorisikoprämie, die mit der erwarteten Versicherungsleistung identisch ist. Aus risikopolitischer Sicht kann die Nettorisikoprämie jedoch nur eine Preisuntergrenze darstellen. Um ein hinreichendes Sicherheitsniveau des Versicherungsunternehmens zu gewährleisten, muss hierzu ein Sicherheitszuschlag treten, der eine Kompensation für die Zufallsschwankungen (Zufallsrisiko) in den Entschädigungsleistungen (Schwankungszuschlag) sowie allgemeiner auch für Irrtumsrisiken bei der Ermittlung der Zufallsgesetzmäßigkeit der Versicherungsleistungen beinhaltet. Die Summe aus Nettorisikoprämie und Sicherheitszuschlag ergibt die Risikoprämie (auch: Bruttorisikoprämie), traditionell auch als Nettoprämie bezeichnet.

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