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Rechtsmängelhaftung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Sonderregeln für den Kaufvertrag, die nach Gefahrübergang die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen modifizieren und die Anfechtung wegen Irrtums ausschließen. Sie gelten neben Rechten aus einer Garantie. Bei der Rechtsmängelhaftung haftet der Verkäufer dafür, dass die Sache keine Rechtsmängel aufweist.
Ein solcher Mangel liegt vor (§ 435 BGB): a) Wenn Dritte Rechte in Bezug auf die verkaufte Sache ausüben können, die nicht im Kaufvertrag übernommen wurden, z.B. Grundstück, das mit einer Hypothek belastet ist.
b) Ferner, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das gar nicht besteht.
2. Rechtsfolgen: Sie sind dieselben wie bei der Sachmängelhaftung.
3. Anders: Wenn der Verkäufer dem Käufer nicht das Eigentum verschaffen kann, liegt kein Rechtsmangel, sondern eine allgemeine Leistungsstörung nach §§ 275 ff. BGB vor. – 4. Andere Verträge: Die Rechtsmängelhaftung beim Werkvertrag ist mit der Rechtsmängelhaftung beim Kaufvertrag fast identisch; die Rechtsmängelhaftung beim Mietvertrag entspricht der Sachmängelhaftung bei Mietmängeln.
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