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Stufenverfahren
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Inhaltsverzeichnis
Kostenrechnung
Stufenleiterverfahren; hat den Zweck der innerbetrieblichen Leistungsverechnung und wird im Rahmen der Kostenstellenrechnung eingesetzt. Ziel des Verfahrens ist es, die Vorkostenstellen (Hilfskostenstellen) auf die Endkostenstellen (Hauptkostenstellen) zu übertragen (siehe Abb. 1). Das Verfahren beruht darauf, die Kostenstellen so anzuordnen, dass die primären Kosten derjenigen Stelle, die die wenigsten oder keine Leistungen von anderen Hilfskostenstellen empfängt, analog der Leistungsabgabe auf die anderen Stellen umverteilt wird. Entsprechend sind die Posten der nachfolgenden Hilfskostenstellen zu verteilen. Dieses stufenweise Vorgehen begründet damit auch den Namen des Verfahrens.
Abb. 1: Stufenleiterverfahren der Kostenstellenrechnung (nach Haberstock, 2008)
Personalmanagement/Arbeitsrecht
Verfahren der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst; verweigert der Personalrat einer Dienststelle eine beabsichtigte Einstellung (personelle Maßnahme), so ist die Leitung der Dienststelle oder der Personalrat nach § 69 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ermächtigt, ein Stufenverfahren einzuleiten. Stufenverfahren meint, dass die Angelegenheit dann der nächstübergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, bei der eine Personal-/Stufenvertretung gebildet ist. Die übergeordnete Dienststelle hat zu versuchen, sich mit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung zu einigen. Lehnt auch die Stufenvertretung die Zustimmung ab, so muss, wenn es sich bei der Dienststelle um eine Behörde der Mittelstufe handelt, die Angelegenheit der obersten Dienstbehörde vorgelegt werden, bei der eine Stufenvertretung (der Hauptpersonalrat) gebildet ist. Scheitert auch auf dieser Ebene eine Einigung zwischen den Beteiligten und lehnt die Stufenvertretung die Zustimmung zur Einstellung ab, kommt nur noch die Anrufung der Einigungsstelle in Betracht (siehe Parafianowicz/ Barthel 2013).
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