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Rücklagen für eigene Anteile
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Art der Gewinnrücklagen. Gemäß § 272 IV HGB ist in Rücklagen für eigene Anteile ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die eigenen Anteile einzusetzenden Betrag entspricht. Diese Rücklage muss bereits bei Aufstellung der Bilanz gebildet werden. Als Quellen kommen der Jahresüberschuss, der Gewinnvortrag oder Mittel aus anderen Gewinnrücklagen in Frage. Mit der Pflicht, für eigene Anteile Rücklagen zu bilden, wird in Höhe der eigenen Anteile (GmbH-Anteile, Aktien) eine Ausschüttungssperre bewirkt. Der Erwerb eigener Anteile soll nicht zur Rückzahlung von Stammkapital oder Grundkapital führen.
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