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- Revision von Wirtschafts- und Sozialausschuss der EU (WSA) vom 15.04.2019 - 11:33
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- Revision von Wirtschafts- und Sozialausschuss der EU (WSA) vom 26.04.2010 - 11:21
- Revision von Wirtschafts- und Sozialausschuss der EU (WSA) vom 15.09.2009 - 13:29
Wirtschafts- und Sozialausschuss der EU (WSA)
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Abk. für Wirtschafts- und Sozialausschuss der EU (WSA).
1. Gegenstand: Der WSA (Art. 13 IV EUV-Lissabon, Art. 300 II, IV und Art. 301-304 AEUV) ist ein sog. Hilfsorgan der EU. Er dient durch die Abgabe sog. Stellungnahmen der Beratung des Rats der Europäischen Union und der Europäischen Kommission.
2. Zusammensetzung: Der WSA setzt sich aus Vertretern der wichtigsten Interessengruppen (Unternehmen, Gewerkschaften, Verbraucher, Branchenverbände, Berufsverbände, Landwirte etc.) des wirtschaftlichen und sozialen Lebens innerhalb der Gemeinschaft zusammen; diese sind drei verschiedenen Obergruppen zugeordnet (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, übrige Bereiche des wirtschaftlichen und sozialen Lebens). In Gestalt des WSA sind die maßgeblichen mitgliedsstaatlichen und transeuropäischen Verbände in den politischen Willensbildungsprozess und in das Rechtssetzungsverfahren der EU eingebunden.
3. Mitglieder: Der WSA besitzt seit dem 1.1.2007 344 Mitglieder. Deren nationale Verteilung ergibt sich derzeit aus dem in Art. 7 des Protokolls Nr. 36 zum EUV (ex-Art. 258 EGV) festgelegten Schlüssel (der in ziemlich losem Zusammenhang zur unterschiedlichen Größe der Mitgliedsstaaten steht). Mit dem Vertrag von Lissabon wird die Höchstzahl der Mitglieder durch Art. 301 AEUV auf 350 beschränkt (der Schlüssel ergibt sich dann aus einem neu zu fassenden Beschluss des Rates). Die meisten Vertreter haben Deutschland, Frankreich, Italien und Großbritannien mit jeweils 24 Mitgliedern. Die Mitglieder des WSA werden von den jeweiligen nationalen Interessenverbänden nominiert und auf Vorschlag der nationalen Regierungen für die Dauer von vier Jahren vom Rat persönlich (ad personam) ernannt (nach Inkrafttreten des AEUV auf die Dauer von fünf Jahren). Die Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder des WSA sind an Weisungen nicht gebunden und üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der EU aus.
4. Bedeutung: Vor einer Entscheidung über einen (Gesetzgebungs-)Vorschlag der Europäischen Kommission ist das jeweilige Projekt und der dazugehörige Entwurf zunächst dem Europäischen Parlament und
in der Mehrzahl der Fälle
auch dem WSA zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Stellungnahmen des WSA spiegeln die Auffassungen der beteiligten Gruppen zu einem Gesetzgebungsvorhaben wider; die Stellungnahmen binden aber weder den Rat noch die Europäische Kommission und sie besitzen auch keine aufschiebende Wirkung. Nachhaltige Akzente konnte der WSA in der Vergangenheit in Gestalt des Entwurfs für die sog. EU-Sozialcharta setzen. Im Laufe der Zeit hat sich eine wachsende Zahl von Interessenverbänden außerhalb des WSA „europäisch” organisiert, um die eigenen Anliegen unmittelbar an die Europäische Kommission und den Rat der Europäischen Union heranzutragen.
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