Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Zustimmung vom 08.06.2009 - 11:33
- Revision von Zustimmung vom 19.02.2018 - 16:54
- Revision von Zustimmung vom 01.02.2018 - 12:38
- Revision von Zustimmung vom 14.09.2017 - 17:41
- Revision von Zustimmung vom 28.02.2013 - 15:14
- Revision von Zustimmung vom 13.09.2010 - 15:39
- Revision von Zustimmung vom 10.09.2009 - 14:59
- Revision von Zustimmung vom 08.06.2009 - 11:33
Zustimmung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
I. Bürgerliches Recht:
Oberbegriff zur vorherigen Einwilligung und nachträglichen Genehmigung des von einem anderen getätigten Rechtsgeschäfts (vgl. §§ 182-184 BGB).
II. Gesellschaftsrecht:
Eine an keine Form gebundene empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber anderen Gesellschaftern.
Vgl. auch Geschäftsführung.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon