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Zahlungsaufschub
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Möglichkeit, die Zahlung geschuldeter Abgabenbeträge gegen Sicherheitsleistung auf einen späteren Zeitpunkt hinauszuschieben. Bei Einfuhrabgaben und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern kann die Zahlung fälliger Beträge gegenüber der zuständigen Zollverwaltung auf Antrag des Steuerschuldners beim zuständigen Hauptzollamt gegen Sicherheitsleistung hinausgeschoben werden, soweit die Steuergesetze dies bestimmen (§ 223 AO). Im Unionszollrecht ist diese Möglichkeit in Art. 110, 111 Unionszollkodex (UZK) vorgesehen. Die Aufschubfrist endet im Regelfall am 16. Tag des auf die Zollschuldenststehung folgenden Monats (Art. 111 VI UZK). Ein Unternehmer kann einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewähren (§ 499 BGB).
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