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Wirtschaftsgut
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Wirtschaftswissenschaften:
Gut.
II. Steuerrecht:
Nicht im Gesetz definierter Begriff des Einkommensteuer- und Bewertungsrechts (vgl. §§ 5 II, 6 I EStG; §§ 2, 98a BewG), das steuerliche Synonym für Vermögensgegenstand. Nach der Rechtsprechung sind Wirtschaftsgüter sowohl Sachen, Tiere und nicht körperliche Gegenstände im Sinn des BGB, sofern sie am Bilanzstichtag bereits als realisierbarer Vermögenswert angesehen werden können, als auch bloße vermögenswerte Vorteile einschließlich tatsächlicher Zustände und konkreter Möglichkeiten, soweit diese derart sind, dass sich der Kaufmann ihre Erlangung etwas kosten lässt, sie nach der Verkehrsauffassung einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind und i.d.R. einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen.
1. Einkommensteuerlich zählen auch Schulden zu den (dann negativen) Wirtschaftsgüter. Nur (positive und negative) Wirtschaftsgüter (und Rechnungsabgrenzungsposten) können in die Steuerbilanz aufgenommen werden; die Erfüllung der Wirtschaftsgüter-Eigenschaften ist folglich im Regelfall Grundvoraussetzung für die Bilanzierung eines Objekts oder Vorgangs.
2. Bewertungsrechtlich gibt es nur positive Wirtschaftsgüter; sie stellen die kleinste Bewertungseinheit dar (§ 2 III BewG).
III. Handelsbetriebslehre:
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