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Arbeitsrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das moderne Arbeitsrecht als eigenständiges Rechtsgebiet entstand, als sich im Zuge der Industrialisierung die Situation der Arbeitnehmer zunehmend verschlechterte und sich deren Abhängigkeit vergrößerte.

    Alleine konnte der einzelne Arbeitnehmer seine Arbeitsrechte nicht mehr durchsetzen und so schlossen sich die Arbeitnehmer zu kollektivem Vorgehen zusammen und kämpften um die Anerkennung von Arbeitnehmervereinigungen, z.B. von Gewerkschaften oder Arbeitnehmer-Vereinen. Gleichzeitig nahm sich auch der Staat dem Schutz der Arbeitnehmer an, so u.a. durch den Erlass der Sozialgesetze unter Bismarck.

    So erklärt sich auch das Arbeitsrecht als besonderer Teil der Rechtsordnung. Einerseits ist es Sonderprivatrecht (individuelles Arbeitsrecht), wenn es die individuellen Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt, andererseits auch öffentliches Recht (kollektives Arbeitsrecht). Öffentliches Recht ist Arbeitsrecht immer, wenn es die Beziehungen zwischen den Zusammenschlüssen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, z.B. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, regelt oder im Bereich des Arbeitsschutzes.

    Aus dem Grundzweck des Arbeitsrechts, nämlich den Arbeitnehmer vor Nachteilen und Gefahren, die mit seiner unselbstständigen, abhängigen Stellung verbunden sind, zu schützen, ergeben sich auch die Hauptbereiche des Arbeitsschutzes.

    Dies sind u.a. der Arbeitszeitschutz, der Kündigungsschutz, der Entgeltschutz oder der Gesundheitsschutz, die in vielen Einzelgesetzen geregelt sind (z.B. Arbeitszeitgesetz, Kündigungsschutz-, Jugendarbeitsschutzgesetz, BGB, GewO).

    Ein zusammenfassendes Arbeitsgesetzbuch existiert nicht.

    Zu einem erheblichen Teil ist das Arbeitsrecht aufgrund einer fehlenden Kodifikation, z.B. im Arbeitskampfrecht oder im Recht der Verbände, auch Richterrecht.

    Für die Ausgestaltung des einzelnen Vertragsverhältnisses ergibt sich die Rangfolge arbeitsrechtlicher Regelungen wie folgt:
    (1) Verfassung,
    (2) Gesetze,
    (3) Rechtsverordnungen,
    (4) Tarifvertrag,
    (5) Betriebsvereinbarungen,
    (6) Einzelarbeitsvertrag,
    (7) Direktionsrecht.

    Von dieser Rangfolge sind Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers möglich (Günstigkeitsprinzip).

    Wegen der grundlegenden Bedeutung der Arbeit für den Arbeitnehmer muss im Arbeitsrecht eine schnelle und billige Durchsetzung der Rechte gewährleistet sein. Aus diesem Grund gibt es seit 1926 spezielle Arbeitsgerichte.

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