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Abberufung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder des Vorstandsvorsitzenden einer AG:
Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied oder der Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit geschieht durch den Aufsichtsrat. Eine Abberufung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, vor allem bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung (Verweigerung der Entlastung, § 84 III AktG).
II. Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern einer AG:
Widerruf der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied durch Mehrheitsbeschluss (mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen) der Hauptversammlung (§ 103 AktG). Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Liegt in der Person ein wichtiger Grund vor, kann die Abberufung auf Antrag des Aufsichtsrats durch ein Gericht erfolgen; für die Antragstellung ist eine einfache Mehrheit erforderlich oder - im Fall eines aufgrund der Satzung entsandten Aufsichtsratsmitglieds -, die Aktionäre, wenn deren Anteile zusammen ein Zehntel des Grundkapitals oder den Nennbetrag von 1 Mio. Euro erreichen.
III. Abberufung von Geschäftsführern einer GmbH:
Widerruf der Bestellung ist jederzeit zulässig; im Gesellschaftsvertrag kann der Widerruf vom Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit) abhängig gemacht werden (§ 38 II GmbHG).
IV. Abberufung von Gesellschaftern einer OHG:
Die Befugnis zur Geschäftsführung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch das Gericht entzogen werden (§ 117 HGB).
Anders: Entziehung der Befugnis zur Vertretung. Als wichtiger Grund gilt v. a. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
1. Der Antrag muss in Form einer Klage oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von allen übrigen Gesellschaftern gestellt werden. Soll nach dem Gesellschaftsvertrag ein Mehrheitsbeschluss entscheiden, kann der sich gleichwohl weigernde Gesellschafter auf Mitwirkung verklagt werden.
2. Das Urteil stellt mit Eintritt der Rechtskraft den betroffenen Gesellschafter einem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter gleich. Seine Vertretungsmacht wird durch das Urteil nicht berührt.
V. Abberufung eines Liquidators:
Erfolgt nach Auflösung der Gesellschaft durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter, evtl. unter Mitwirkung des Privatgläubigers, Insolvenzverwalters oder des Erben. Bei wichtigem Grund kann die Abberufung auf Antrag nur eines der oben Genannten durch das Amtsgericht des Sitzes der Abwicklungsgesellschaft im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgen (§ 147 HGB). Zur Situation bei der AG vgl. die §§ 265 III, V AktG. Bei der GmbH gilt § 66 III GmbHG und bei der Genossenschaft § 83 IV GenG.
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