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Agrarumweltpolitik

Definition: Was ist "Agrarumweltpolitik"?

Agrarumweltpolitik umfasst politische Maßnahmen, die auf die Umwelteffekte der Landwirtschaft abheben.

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    1. Begriff: Agrarumweltpolitik umfasst politische Maßnahmen, die auf die Umwelteffekte der Landwirtschaft abheben. Umwelteffekte können oft als externe Effekte der Landnutzung interpretiert werden. Aufgabe der Agrarpolitik ist es, solche externen Effekte zu identifizieren und zu bewerten und Wege der Internalisierung externer Effekte in einer integrierten Agrarumweltpolitik zu prüfen.

    2. Effekte: a) Die Landwirtschaft nutzt und beeinflusst die Umwelt und damit die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen. Die Vermeidung negativer Umwelteffekte der Landbewirtschaftung gehört heute zu den wesentlichen Zielen der Agrarpolitik, während andererseits die landschaftspflegende und umwelterhaltende Funktion der Landwirtschaft betont wird. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) hat in seinem Sondergutachten zu Umweltproblemen der modernen Landwirtschaft folgende Bereiche hervorgehoben:
    (1) Zerstörung der Artenvielfalt;
    (2) Gefährdung des Grundwassers durch Nitratauswaschung;
    (3) Degradierung von Böden durch Verdichtung und Bodenerosion;
    (4) Eutrophierung des Oberflächenwassers;
    (5) Beeinträchtigung der Nahrungsmittelqualität durch Schadstoffe;
    (6) Belastungen der Luft durch Staubemissionen, Geruchsbelästigung und Lärm- und Abgasemissionen.
    b) Die Landwirtschaft beeinflusst ferner andere Umweltgüter (Kulturlandschaft, Landschaftspflege, artgerechte Tierhaltung).

    3. Ursachen: Umwelteffekte werden durch die Art der Landbewirtschaftung verursacht. In der traditionellen Landwirtschaft treten direkte Effekte v.a. durch den Landanspruch auf, in der modernen Landwirtschaft hingegen durch Intensivierung und Spezialisierung. Hinter den direkten Effekten auf die Umwelt sind die eigentlichen Ursachen zu sehen: Bevölkerungswachstum und Armut, zumal in Entwicklungsländern, Konkurrenzdruck und Einkommenserwerb v.a. in Industrieländern und generell oftmals technische Fortschritte und politische Rahmenbedingungen.

    4. Politikansätze: Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) in Deutschland hat einige konkrete Forderungen zur Umgestaltung der Landwirtschaft aus ökologischer Sicht erhoben: eine generelle Senkung der speziellen Intensität, eine gezielte Flächenumwidmung nach ökologischen Kriterien, die Bindung von Transferzahlungen an ökologische Leistungen etc. Das Leitbild des Rats einer eher traditionellen Landwirtschaft mit weitgehend geschlossenem Stoffkreislauf ist nicht unumstritten. Generell kommt es darauf an, bei der Gestaltung klassischer Instrumente der Agrarpolitik, wie der Agrarpreispolitik und der Agrarstrukturpolitik, die ökologischen Implikationen zu analysieren und zu berücksichtigen. Bei Investitionen und in der Agrarstrukturpolitik ist das weitgehend Standard geworden, bei der Agrarpreispolitik hingegen ist es noch nicht üblich, z.B. den unterschiedlichen Einfluss einzelner Anbauverfahren auf die Bodenerosion bei der Festlegung von Preisniveaus und Preisrelationen zu berücksichtigen.

    5. Entwicklung: Erste Extensivierungsmaßnahmen der Agrarumweltpolitik wurden Ende der 1980er-Jahre in der EU allerdings primär zum Abbau der Agrarüberschüsse eingeführt. Erst mit den Agrarreformen von 1992, 2000,  2003 und 2013 wurden Umweltziele stärker in die Europäische Agrarpolitik integriert. Insbesondere mit den Agrarreformen von 2000, 2003 und 2013 werden extensive landwirtschaftliche Produktionsverfahren zum Schutz der Umwelt und der Landschaftspflege gefördert, die über die Grundanforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis hinausgehen. Weiterhin müssen Landwirte seit 2003 Mindestnormen (Cross Compliance) zugunsten des Umweltschutzes als Voraussetzung für den Erhalt der vollständigen Direktzahlungen (Betriebsprämie) erfüllen. Für die Förderperiode 2014-2020 sind weitere Reformen der Agrarumweltpolitik der EU in Kraft getreten, die allgemein mit dem Stichwort Greening bezeichnet werden. Greening bezieht sich auf die Bindung der bisherigen Direktzahlungen an die Einhaltung von speziellen  ökologischen Standards. In der EU Verordnung (EU) Nr. 1037/2013 wurde die Zahlung von 30 Prozent der bisherigen Direktzahlungen an drei ökologische Standards gebunden:  1. Ausweis ökologischer Vorrangsflächen in Höhe von mindestens 5 Prozent der beihilfefähigen Betriebsfläche;  2. Fruchtartendiversifizierung (Einhaltung des Höchstanteils bei den Anbaukulturen); 3. Erhalt des Dauergrünlands.

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